| Ausfertigungsdatum: |
16. Februar 2001 |
| Verkündungsfundstelle: |
BGBl I 2001, 266 |
| Sachgebiet: |
FNA 400-15 |
| Stand: |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 u.
Art. 7 Abs. 2 G v. 15.12.2004 I 3396 |
Gesetz
über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Abschnitt 1
Begründung der Lebenspartnerschaft
§ 1
Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine
Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger
Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen
zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können
nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die
Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden1. mit einer
Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen
Person eine Lebenspartnerschaft führt;2. zwischen Personen, die in gerader
Linie miteinander verwandt sind;3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen
Geschwistern;4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der
Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2
begründen zu wollen.
(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht
auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die
§§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Abschnitt 2
Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 2
Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur
gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander
Verantwortung.
§ 3
Lebenspartnerschaftsname
[Zukünftige Fassung aufgrund des am
11.11.2004 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Änderung des Ehe- und
Lebenspartnerschaftsnamensrechts (siehe die Bundestags-Drucksachen 15/3979
und 15/4167). Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es
tritt einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft.]
(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen
(Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen
können die Lebenspartner durch Erklärung den Geburtsnamen oder den zur Zeit
der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten
Namen eines der Lebenspartner bestimmen. Die Erklärung über die Bestimmung
des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der
Lebenspartnerschaft erfolgen. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor
der zuständigen Behörde erfolgen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer
später abgegebenen Erklärung ist ihre öffentliche Beglaubigung.
(2) Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann
durch Erklärung dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den
zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens
geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der
Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines
Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen
hinzugefügt werden. Die Erklärung wird wirksam, wenn sie vor der zuständigen
Behörde erfolgt. Die Erklärung kann widerrufen werden; in diesem Fall ist
eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Der Widerruf wird
wirksam, wenn er vor der zuständigen Behörde erfolgt. Die Erklärung und der
Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der
Beendigung der Lebenspartnerschaft. Er kann durch Erklärung seinen
Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des
Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder dem Lebenspartnerschaftsnamen
seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des
Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz
2 gilt entsprechend.
(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners
zum Zeitpunkt der Erklärung nach den Absätzen 1 bis 3 einzutragen ist.
(5) Für Lebenspartner, die vor dem ... (einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes) eine Lebenspartnerschaft begründet haben,
gilt Artikel 229 § (11) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erklärung gegenüber der nach
Landesrecht zuständigen Behörde abzugeben ist.
Artikel 229 § (11) EGB lautet folgendermaßen:
§ ..... (11)
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehe- und
Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom ...
(1) Haben die Ehegatten vor dem... (einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes) die Ehe geschlossen und einen Ehenamen
bestimmt, so können sie bis zum ... (einsetzen: Datum ein Jahr nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes) gemeinsam gegenüber dem Standesbeamten
erklären, dass sie den zum Zeitpunkt der Erklärung über die Bestimmung des
Ehenamens von der Frau oder dem Mann geführten Namen, der nicht der
Geburtsname ist, als Ehenamen führen wollen; besteht der geführte Name aus
einem Ehenamen und einem nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
hinzugefügten Namen, so kann die Erklärung über die Hinzufügung des Namens
widerrufen oder der hinzugefügte Name zum neuen Ehenamen bestimmt werden.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Ehe aufgelöst ist.
(2) Eine Erklärung, durch die ein Ehegatte seinen nach
Absatz 1 zum neuen Ehenamen bestimmten Namen dem früheren Ehenamen nach §
1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinzugefügt hatte, gilt als
widerrufen. Widerruft der Ehegatte, dessen Name nicht zum neuen Ehenamen
bestimmt worden ist, eine vom ihm abgegebene Erklärung nach § 1355 Abs. 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann er erneut von der Möglichkeit des §
1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gebrauch machen.
(3) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 müssen
öffentlich beglaubigt werden.
§ 4
Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem
lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur
für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegen.
§ 5
Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit
ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu
unterhalten. § 1360 Satz 2 und die §§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie § 16 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 6
Güterstand
Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie
nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. §
1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
entsprechend.
§ 7
Lebenspartnerschaftsvertrag
Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag
(Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 8
Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass
die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen
beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz
2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 9
Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners
(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine
Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem
sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in
Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der
sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder
ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner
nicht nur vorübergehend getrennt leben.
(5) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind
allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein
Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt
aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ihren
Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. § 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung
des anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen.
Für diesen Fall gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754
Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772
Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 10
Erbrecht
(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der
ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder
neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Treffen mit
Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner
auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen würde. Zusätzlich stehen ihm die zum
lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht
Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der
Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner neben
Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur
zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Auf den
Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Gehört
der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er
zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft
zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern
vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft. Bestand
beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem
überlebenden Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so
erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen; §
1924 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem Fall.
(3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn
zur Zeit des Todes des Erblassers
- die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt
oder ihr zugestimmt hatte oder
- der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und
dieser Antrag begründet war.In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.
(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die
§§ 2266 bis 2273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen
Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.
(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von
Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die
Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit
der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu
behandeln ist.
(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erbverzicht
gelten entsprechend.
§ 11
Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen
Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen
Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft
bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden
Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die
Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.
Abschnitt 3
Getrenntleben der Lebenspartner
§ 12
Unterhalt bei Getrenntleben
Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem
anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. §
1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 13
Hausratsverteilung bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm
gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner
herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner
zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines
abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des
Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden
zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht
kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände
festsetzen.
(3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner
nichts anderes vereinbaren.
§ 14
Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner voneinander getrennt oder will einer von
ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der
andere die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung
überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen
Lebenspartners notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine
unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt
lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Lebenspartner allein oder
gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der
Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die gemeinsame Wohnung
befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für
das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Lebenspartner, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen
Lebenspartner widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder
der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung
des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur
alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist
nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und
widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem
verletzten Lebenspartner das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der
Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Lebenspartner die gemeinsame Wohnung ganz oder zum Teil
überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die
Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von
dem nutzungsberechtigten Lebenspartner eine Vergütung für die Nutzung
verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist ein Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, um
getrennt zu leben und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine
ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Lebenspartner gegenüber nicht
bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der gemeinsamen
Wohnung verbliebenen Lebenspartner das alleinige Nutzungsrecht überlassen
hat.
Abschnitt 4
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 15
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider
Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben.
(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
- die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
- beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der
Aufhebung zustimmt oder
- nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche
Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
- ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit
drei Jahren getrennt leben,
- die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus
Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine
unzumutbare Härte wäre.
Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem
Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben
werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben,
wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den
Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so
schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der
Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des
Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der
Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 1317 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche
Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen
will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. § 1567 Abs.
1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 16
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
(1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen
Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend den §§ 1570 bis 1581
und 1583 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Bei der Ermittlung des Unterhalts des früheren Lebenspartners geht
dieser im Falle des § 1581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem neuen
Lebenspartner und den übrigen Verwandten im Sinne des § 1609 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vor; alle anderen gesetzlich Unterhaltsberechtigten
gehen dem früheren Lebenspartner vor.
§ 17
Familiengerichtliche Entscheidung
Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der
Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame
Wohnung künftig bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen
Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die
Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat nach billigem Ermessen.
Dabei hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die
Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat
rechtsgestaltende Wirkung.
§ 18
Entscheidung über die gemeinsame Wohnung
(1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass
- ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem
Lebenspartner allein fortgesetzt wird oder
- ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene
Mietverhältnis an dessen Stelle eintritt.
(2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines
Lebenspartners, so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein
Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für
ihn eine unbillige Härte wäre.
(3) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats und § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend.
§ 19
Entscheidung über den Hausrat
Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat gelten die
Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats entsprechend. Gegenstände, die im Alleineigentum
eines Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebenspartners und eines
Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen Lebenspartner nur zuweisen,
wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Überlassung dem
anderen zugemutet werden kann.
§ 20
Versorgungsausgleich
(1) Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft findet zwischen den
Lebenspartnern ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von
ihnen in der Lebenspartnerschaftszeit durch Arbeit oder mit Hilfe des
Vermögens Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter
Erwerbsfähigkeit begründet oder aufrechterhalten worden sind. Die
güterrechtlichen Vorschriften finden auf den Ausgleich dieser Anrechte keine
Anwendung.
(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem
die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der
dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhebung der
Lebenspartnerschaft vorausgeht.
(3) In einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) können die Lebenspartner
durch eine ausdrückliche Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausschließen.
Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach
Vertragsschluss Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft gestellt wird.
(4) Im Übrigen sind die §§ 1587a bis 1587p des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich mit Ausnahme der §§ 4
bis 6 und 8, das Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz sowie die
Barwert-Verordnung entsprechend anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft
vor dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine
Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben haben.
Abschnitt 5.
Übergangsvorschriften
§ 21
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts
(1) Haben die Lebenspartner am 1. Januar 2005 im Vermögensstand der
Ausgleichsgemeinschaft gelebt, so gelten, soweit die Lebenspartner nichts
anderes vereinbart haben, von diesem Tage an die Vorschriften über den
Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
(2) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden,
kann jeder Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht
erklären, dass für die Lebenspartnerschaft Gütertrennung gelten solle; §
1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Die Erklärung ist dem
Amtsgericht gegenüber abzugeben, in dessen Bezirk die Lebenspartner wohnen.
Die Erklärung muss notariell beurkundet werden. Haben die Lebenspartner die
Erklärung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Amtsgericht sie dem anderen
Lebenspartner nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden
Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen.
(3) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden,
kann jeder Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht
erklären, dass die gegenseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner sich
weiter nach den §§ 5, 12 und 16 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung dieses Gesetzes bestimmen soll. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden,
können die Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht
erklären, dass bei einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft ein
Versorgungsausgleich nach § 20 durchgeführt werden soll. Die notariell zu
beurkundende Erklärung ist von beiden Lebenspartnern gegenüber dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk sie wohnen, abzugeben. § 20 Abs. 3 bleibt
unberührt.
(5) Für am 31. Dezember 2004 anhängige gerichtliche Verfahren, die Ansprüche
aus diesem Gesetz betreffen, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden
Fassung anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
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