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Diskriminierungsbeispiele:
Petra Stüber und Ulla Zimmermann

Am 25. Oktober 2003 haben wir uns verpartnert. Dieses technisch klingende Wort stand natürlich nicht auf unseren Einladungen. Wir haben unsere Freundinnen und Freunde zu unserer Hochzeit eingeladen, auch wenn es rein rechtlich keine Hochzeit war. Dies ist leider keine Spitzfindigkeit unsererseits.

 
Petra Stüber und Ulla Zimmermann

 

Petra Stüber schreibt:
Ich bin verbeamtete Lehrerin. In der Schule war meine Verpartnerung kein Problem. Glückwünsche und Geschenke von Kolleginnen und Kollegen, Schülerinnen, Schülern und Eltern. Schön. Leider sieht der Staat das anders. Hochzeitsgeschenke ja, so lange sie nichts kosten. Im Krankenhaus muss man uns nun über das Befinden der anderen Auskunft geben, und wir hätten auch den gleichen Namen annehmen dürfen. Dafür sind wir nun auch zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet.

Meine heterosexuell verheirateten Kollegen und Kolleginnen erhalten deswegen einen Familienzuschlag. Ich nicht, denn beamtenrechtlich gelte ich als ledig. Sollte ich vor Ulla versterben, so erhält sie nach heutigem Recht auch keine Hinterbliebenenrente. Ehefrauen und -männern meiner Kolleginnen und Kollegen steht diese natürlich zu. Sterben ist überhaupt unter erbschaftsrechtlichen Aspekten ganz schlecht. Ehegatten und –gattinnen können bis zu 307.000€ steuerfrei erben, wir nur 5.200 €. Da bauen wir in Deutschland doch lieber kein gemeinsames Haus. Aber zurück zum Leben. Wie war das noch? Manche heiraten nur wegen der Steuern? Wir sind automatisch über diesen Verdacht erhaben, denn steuerlich ändert sich für uns gar nichts. Wie viel all diese finanziellen Benachteiligungen insgesamt ausmachen, wollen wir gar nicht so genau wissen. Ärger schadet bekanntlich der Gesundheit, und die muss uns ja lange erhalten bleiben.

Zu einer andern Art der Diskriminierung, zur Benennung des Familienstandes, schreibt Petras Lebenspartnerin Ulla:

Ich musste mich vor kurzem einer Operation unterziehen, die ambulant im Krankenhaus durchgeführt wurde. Auf der Station angelangt, sollte ich mich bei der Stationsschwester anmelden. Wir saßen beide am PC, und sie fragte mich nach meinen Personalien.
„Sind sie ledig, verheiratet oder geschieden?“
„Gar nichts von den dreien“, meinte ich darauf. Sie schaute mich unverständlich an.
„Na ja, ich bin verpartnert.“ „Das steht hier im System nicht zur Auswahl!“ antwortete sie.
„Gut, dann geben sie verheiratet an.“
„Nein, das geht ja nicht. Sie sind ja mit einer Frau zusammen. Tut mir Leid. Waren Sie denn vorher ledig oder geschieden?“, kam nun als Frage.
„Ich war vorher geschieden“, antwortete ich. „Nun gut, dann gebe ich geschieden an. Es gibt hier keine Möglichkeit Verpartnerung anzugeben.“
Ich war so perplex und habe darauf gar nichts mehr gesagt. Der Stationsschwester tat es Leid, das äußerte sie mehrmals. Solchen Situationen bin ich immer wieder ausgesetzt.
Auf Formularen gibt es uns sozusagen nicht. Das ist Diskriminierung!

 

Zur Erläuterung:

  • Während verpartnerte Angestellte und Arbeiter, die im öffentlichen Dienst tätig sind, aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts den Orts- bzw. Sozialzuschlag für Verheiratete erhalten, wird den Beamten der erhöhte Familienzuschlag für Verheirate weiterhin verweigert, weil das Bundesbesoldungsgesetz noch nicht entsprechend geändert worden ist.
     
  • Während Lebenspartner von Angestellten und Arbeitern eine Hinterbliebenrente erhalten, wenn der Partner stirbt, erhalten Lebenspartner von Beamten keine Hinterbliebenpension, weil das Beamtenversorgungsgesetz noch nicht entsprechend geändert worden ist. 
     
  • Während Lebenspartner im Erbrecht wie Ehegatten behandelt werden, gelten sie im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht weiterhin als Fremde. Sie fallen in die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) und unterliegen somit dem höchsten Steuersatz (§ 19 ErbStG). Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft sich nicht auf 307.000,00 €, der für Ehegatten gilt, sondern nur auf 5.200,00 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Sie erhalten keinen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000,00 € zusteht (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Ihr Freibetrag für Hausrat einschließlich Wäsche beträgt nicht 41.000,00 € und für andere bewegliche körperliche Gegenstände 10.300,00 €, sondern insgesamt nur 10.300,00 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Wenn ein Lebenspartner gesetzlicher Erbe wird und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat, ist sein fiktiver Zugewinnanspruch nicht steuerfrei (§ 5 ErbStG). Dasselbe gilt für den Voraus nach § 10 Abs. 1 Satz 2 u 3 LPartG. Auch lebzeitige Zuwendungen unter Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem inländischen Familienwohnheim sind nicht steuerfrei (§ 13 ErbStG). Das führt in der Regel zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung überlebender Lebenspartner und führt sehr oft dazu, dass sie die Familienwohnung aufgeben müssen.
     
  • Lebenspartner werden bei der Lohn- und Einkommensteuer wie Fremde behandelt, obwohl sie gegenseitig im gleichen Umfang zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind wie Ehegatte. Lebenspartner können deshalb ihre Unterhaltsleistungen nur bis zur Höhe von 7.188 EUR von der Steuer absetzen, auch wenn sie ihren Partner entsprechend ihrer Unterhaltsverpflichtung mit höheren Beträgen unterstützen. 
     
  • Sprachlich gibt es für den Familienstand "Lebenspartnerschaft" noch keine angemessene Bezeichnung.
    Für behördliche Formulare gilt Folgendes: Die Kurzbezeichnungen für den Familienstand sind im "Datensatz für das Meldewesen" festgelegt, der für die Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden und an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen vorgeschrieben ist. Der Datensatz wird von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände unter Federführung des Bundesministeriums des Innern herausgegeben und ist mit Wirkung vom 01.08.2001 wie folgt geändert worden (siehe Blatt 1401 des Datensatzes):
    LD = ledig
    VH = verheiratet
    VW = verwitwet
    GS = geschieden
    LP = Lebenspartnerschaft
    LV = Lebenspartner verstorben
    LA = Lebenspartnerschaft aufgehoben
    FU = Familienstand unbekannt
    Diese Festlegung ist zwar nur für das Meldewesen verbindlich, wird aber üblicherweise auch von den anderen Verwaltungen übernommen. Viele Verwaltungen haben aber ihre Computerprogramme noch immer nicht entsprechend geändert, obwohl das Bundesverwaltungsgericht inzwischen entschieden hat, dass der Familienstand "ledig" etwas anderes ist als der Familienstand "Lebenspartnerschaft". Lebenspartner dürften deshalb in Personaldateien nicht als "ledig" gespeichert werden. Sei dies doch geschehen, könnten Lebenspartner verlangen, dass die über sie gespeicherten unrichtigen Daten berichtigt werden.

 


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