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Diskriminierungsbeispiele:
Erwin Schirge und Norbert Schröder-Schirge

Meinen Mann, Norbert Schröder-Schirge, habe ich am 28. September 1986 kennen gelernt. Als das Lebenspartnerschaftsgesetz 2001 in Kraft trat, haben wir beschlossen, genau 15 Jahre später, am 28. September 2001 zu heiraten. Für uns war dieser Schritt sehr wichtig, da wir uns durch die lang erkämpfte „gesetzliche Eintragung“ als schwules Paar endlich eine größere rechtliche Sicherheit und Anerkennung erhofften. Für uns war es auch wichtig, unsere Liebe und Zuneigung füreinander und unser gegenseitiges füreinander Einstehen nach außen zu demonstrieren, genau so, wie es auch Ehepaare tun, denen das Recht auf Ehe „selbstverständlich“ zugestanden wird.

 
Erwin Schirge und Norbert Schröder-Schirge

 

Leider hat aber das Lebenspartnerschaftsgesetz für uns bis jetzt nur Nachteile gebracht. Uns wurden durch den Staat nur Pflichten auferlegt, die wir zu erfüllen haben, im Gegensatz zu Eheleuten, die auch in den Genuss sehr vieler Rechte kommen, das heißt, sehr vieler Vorteile und Vergünstigungen, die uns als Eingetragenen Lebenspartnern verwehrt sind:

Als Lebenspartner haben wir kein Recht auf eine Zusammenveranlagung bei der Einkommenssteuer. Auch hier wurde uns mitgeteilt, dass Lebenspartner bei der Einkommensteuer „wie Ledige“ behandelt werden. Wir wurden zudem zur Zahlung der Rundfunkgebühren für Zweitgeräte aufgefordert. Auch hier gibt es keine Gleichstellung mit Eheleuten, denn Eheleute müssen für ihr Zweitgerät keine Rundfunkgebühren zahlen.
 
Als Lebenspartner werden wir erbschaftssteuerrechtlich und schenkungsteuerrechtlich weiterhin als Fremde behandelt. Da wir auch ein Haus besitzen, wird sich auch dies erheblich zu unserm Nachteil auswirken. Eine schwerwiegende Diskriminierung!
 
Mein Lebenspartner Norbert ist Beamter, das heißt, wenn er stirbt, erhalte ich zur Zeit keine Hinterbliebenenpension. Das hätte für mich einen schwerwiegenden Nachteil. Ich bin in Südafrika aufgewachsen und als 21Jähriger nach Deutschland eingewandert. Dadurch habe ich den Rentenanspruch für die Zeit, als ich in Südafrika gearbeitet habe, verloren. In Deutschland habe ich eine längere Ausbildung absolviert. Somit ist mein eigentlicher Berufseintritt erst Ende 1985 erfolgt. Das heißt ganz konkret, dass ich nur eine ganz geringfügige Rente bekommen werde und auf die Hinterbliebenenpension meines Mannes angewiesen sein werde. Der Staat ist offensichtlich nicht bereit, uns, die wir füreinander einstehen, in irgend einer Weise finanziell entgegen zu kommen.

 

Zur Erläuterung:

  • Lebenspartner werden bei der Lohn- und Einkommensteuer wie Fremde behandelt, obwohl sie gegenseitig im gleichen Umfang zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind wie Ehegatte. Lebenspartner können deshalb ihre Unterhaltsleistungen nur bis zur Höhe von 7.188 EUR von der Steuer absetzen, auch wenn sie ihren Partner entsprechend ihrer Unterhaltsverpflichtung mit höheren Beträgen unterstützen. 
     
  • Zusammenlebende Ehegatten brauchen nur ein Rundfunk- und Fernsehgerät anzumelden. Lebenspartner müssen zusätzlich das Autoradio anmelden, das sich im Auto des anderen Partners befindet.
     
  • Während Lebenspartner im Erbrecht wie Ehegatten behandelt werden, gelten sie im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht weiterhin als Fremde. Sie fallen in die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) und unterliegen somit dem höchsten Steuersatz (§ 19 ErbStG). Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft sich nicht auf 307.000,00 €, der für Ehegatten gilt, sondern nur auf 5.200,00 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Sie erhalten keinen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000,00 € zusteht (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Ihr Freibetrag für Hausrat einschließlich Wäsche beträgt nicht 41.000,00 € und für andere bewegliche körperliche Gegenstände 10.300,00 €, sondern insgesamt nur 10.300,00 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Wenn ein Lebenspartner gesetzlicher Erbe wird und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat, ist sein fiktiver Zugewinnanspruch nicht steuerfrei (§ 5 ErbStG). Dasselbe gilt für den Voraus nach § 10 Abs. 1 Satz 2 u 3 LPartG. Auch lebzeitige Zuwendungen unter Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem inländischen Familienwohnheim sind nicht steuerfrei (§ 13 ErbStG). Das führt in der Regel zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung überlebender Lebenspartner und führt sehr oft dazu, dass sie die Familienwohnung aufgeben müssen.
     
  • Während Lebenspartner von Angestellten und Arbeitern eine Hinterbliebenrente erhalten, wenn der Partner stirbt, erhalten Lebenspartner von Beamten keine Hinterbliebenpension, weil das Beamtenversorgungsgesetz noch nicht entsprechend geändert worden ist.

 


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ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft   Völklinger Kreis e.V. - Bundesverband schwuler Führungskräfte   Humanistische Union   SeiDu - das Magazin für Jungs und Mädchen - www.seidu.de   Wirtschaftsweiber e.V.
 
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