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Gernot Ross und Ulrich Polzin |
Während des Studiums lernte ich 1972 meinen späteren Lebenspartner
kennen. Unsere Partnerschaft bestand 31 Jahre.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz ermöglichte es uns, diese Beziehung zu
"legalisieren", ein für uns wichtiger Schritt. Wir heirateten im April 2002
vor dem Standesamt in Wiesbaden.
Im August 2002 wurde bei meinem Ehemann Bauchspeicheldrüsenkrebs
diagnostiziert. Im August 2003 ist mein Partner verstorben.
Als Alleinerbe zahlte ich mit einem Freibetrag von 5200 Euro (bei "normalen"
Eheleuten beträgt der Freibetrag 320000 Euro) eine beträchtliche Summe an
das Finanzamt als Erbschaftssteuer.
Mit dem Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz (gültig ab 01.01.2005) meinte
ich Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu haben. Da mein Lebenspartner
Beamter war, ist dies nicht der Fall, denn das Beamtenrecht wurde
dahingehend nicht geändert.
Ich empfinde dies und vieles mehr als eine klare Diskriminierung.
Aus dieser Sicht ist das Lebenspartnerschaftsgesetz eine Mogelpackung, aber
dennoch ein Schritt in die richtige Richtung.
Zur Erläuterung:
- Während Lebenspartner von Angestellten und Arbeitern eine
Hinterbliebenenrente erhalten, wenn der Partner stirbt, erhalten
Lebenspartner von Beamten keine Hinterbliebenenpension, weil das
Beamtenversorgungsgesetz noch nicht entsprechend geändert worden ist.
- Während Lebenspartner im Erbrecht wie Ehegatten behandelt werden, gelten
sie im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht weiterhin als Fremde. Sie fallen
in die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) und unterliegen somit dem
höchsten Steuersatz (§ 19 ErbStG). Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft sich
nicht auf 307.000,00 €, der für Ehegatten gilt, sondern nur auf 5.200,00 €
(§ 16 Abs. 1 ErbStG). Sie erhalten keinen zusätzlichen
Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000,00
€ zusteht (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Ihr Freibetrag für Hausrat einschließlich
Wäsche beträgt nicht 41.000,00 € und für andere bewegliche körperliche
Gegenstände 10.300,00 €, sondern insgesamt nur 10.300,00 € (§ 13 Abs. 1 Nr.
1 ErbStG). Wenn ein Lebenspartner gesetzlicher Erbe wird und im Güterstand
der Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat, ist sein fiktiver
Zugewinnanspruch nicht steuerfrei (§ 5 ErbStG). Dasselbe gilt für den Voraus
nach § 10 Abs. 1 Satz 2 u 3 LPartG. Auch lebzeitige Zuwendungen unter
Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem inländischen Familienwohnheim sind
nicht steuerfrei (§ 13 ErbStG). Das führt in der Regel zu einer erheblichen
steuerlichen Mehrbelastung überlebender Lebenspartner und führt sehr oft
dazu, dass sie die Familienwohnung aufgeben müssen.
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