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Anja-Karen und Gisela Reutter |
Wir, Anja-Karen (44) und Gisela (50) Reutter, sind seit dem 09.10.2001
verpartnert. Zwei von fünf (fast) erwachsenen Kindern leben noch bei uns,
der jüngste lebt beim Vater, kommt jedoch täglich zum Essen und zum
Besprechen von Dingen des täglichen Lebens, mit denen ein pubertierender
Jugendlicher kämpft.
Das Management dieses Haushaltes erfordert (familienüblich) nach wie vor
einen erheblichen Aufwand und kostet viel Energie. Deshalb arbeitet Gisela
halbtags (im öffentlichen Dienst) mit dem entsprechend geringeren Einkommen.
Einen Großteil des Familieneinkommens
erwirtschaftet Anja-Karen.
Steuerlich gelten wir beide als ledig mit den entsprechenden Steuersätzen.
Bei einem (familienüblichen) Ehegattensplitting wäre das
Familieneinkommen monatlich ca. 200 Euro höher. Dies ist Diskriminierung!
Von diesem ohnehin schon als ungerecht empfundenen geringeren Nettoeinkommen
haben wir als Ausgleich dann höhere Ausgaben. Denn für den Fall, dass einer
von uns beiden etwas passiert, haben wir uns (familienüblich) durch
entsprechende Lebens- und Unfallversicherungen abgesichert. Nun müssen die
Versicherungssummen jedoch nicht nur Einkommen bzw. Hypothek abdecken,
sondern auch noch die unter Fremden fällige Erbschaftssteuer (30%),
die die Überlebende bezahlen müsste. Auch dies ist Diskriminierung!
Zur Erläuterung:
- Lebenspartner werden bei der Lohn- und Einkommensteuer wie Fremde
behandelt, obwohl sie gegenseitig im gleichen Umfang zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet sind wie Ehegatte. Lebenspartner können deshalb ihre
Unterhaltsleistungen nur bis zur Höhe von 7.188 EUR von der Steuer absetzen,
auch wenn sie ihren Partner entsprechend ihrer Unterhaltsverpflichtung mit
höheren Beträgen unterstützen.
- Während Lebenspartner im Erbrecht wie Ehegatten behandelt werden, gelten
sie im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht weiterhin als Fremde. Sie
fallen in die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) und unterliegen somit
dem höchsten Steuersatz (§ 19 ErbStG). Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft
sich nicht auf 307.000,00 €, der für Ehegatten gilt, sondern nur auf
5.200,00 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Sie erhalten keinen zusätzlichen
Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000,00
€ zusteht (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Ihr Freibetrag für Hausrat einschließlich
Wäsche beträgt nicht 41.000,00 € und für andere bewegliche körperliche
Gegenstände 10.300,00 €, sondern insgesamt nur 10.300,00 € (§ 13 Abs. 1 Nr.
1 ErbStG). Wenn ein Lebenspartner gesetzlicher Erbe wird und im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat, ist
sein fiktiver Zugewinnanspruch nicht steuerfrei (§ 5 ErbStG). Dasselbe
gilt für den Voraus nach § 10 Abs. 1 Satz 2 u 3 LPartG. Auch lebzeitige
Zuwendungen unter Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem inländischen
Familienwohnheim sind nicht steuerfrei (§ 13 ErbStG). Das führt in der Regel
zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung überlebender Lebenspartner
und führt sehr oft dazu, dass sie die Familienwohnung aufgeben müssen.
weitere Diskriminierungsbeispiele...
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