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Diskriminierungsbeispiele:
Anja-Karen und Gisela Reutter

 
Anja-Karen und Gisela Reutter

 

Wir, Anja-Karen (44) und Gisela (50) Reutter, sind seit dem 09.10.2001 verpartnert. Zwei von fünf (fast) erwachsenen Kindern leben noch bei uns, der jüngste lebt beim Vater, kommt jedoch täglich zum Essen und zum Besprechen von Dingen des täglichen Lebens, mit denen ein pubertierender Jugendlicher kämpft.

Das Management dieses Haushaltes erfordert (familienüblich) nach wie vor einen erheblichen Aufwand und kostet viel Energie. Deshalb arbeitet Gisela halbtags (im öffentlichen Dienst) mit dem entsprechend geringeren Einkommen. Einen Großteil des Familieneinkommens
erwirtschaftet Anja-Karen.

Steuerlich gelten wir beide als ledig mit den entsprechenden Steuersätzen. Bei einem (familienüblichen) Ehegattensplitting wäre das Familieneinkommen monatlich ca. 200 Euro höher. Dies ist Diskriminierung!

Von diesem ohnehin schon als ungerecht empfundenen geringeren Nettoeinkommen haben wir als Ausgleich dann höhere Ausgaben. Denn für den Fall, dass einer von uns beiden etwas passiert, haben wir uns (familienüblich) durch entsprechende Lebens- und Unfallversicherungen abgesichert. Nun müssen die Versicherungssummen jedoch nicht nur Einkommen bzw. Hypothek abdecken, sondern auch noch die unter Fremden fällige Erbschaftssteuer (30%), die die Überlebende bezahlen müsste. Auch dies ist Diskriminierung!

 

Zur Erläuterung:

  • Lebenspartner werden bei der Lohn- und Einkommensteuer wie Fremde behandelt, obwohl sie gegenseitig im gleichen Umfang zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind wie Ehegatte. Lebenspartner können deshalb ihre Unterhaltsleistungen nur bis zur Höhe von 7.188 EUR von der Steuer absetzen, auch wenn sie ihren Partner entsprechend ihrer Unterhaltsverpflichtung mit höheren Beträgen unterstützen. 
     
  • Während Lebenspartner im Erbrecht wie Ehegatten behandelt werden, gelten sie im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht weiterhin als Fremde. Sie fallen in die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) und unterliegen somit dem höchsten Steuersatz (§ 19 ErbStG). Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft sich nicht auf 307.000,00 €, der für Ehegatten gilt, sondern nur auf 5.200,00 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Sie erhalten keinen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000,00 € zusteht (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Ihr Freibetrag für Hausrat einschließlich Wäsche beträgt nicht 41.000,00 € und für andere bewegliche körperliche Gegenstände 10.300,00 €, sondern insgesamt nur 10.300,00 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Wenn ein Lebenspartner gesetzlicher Erbe wird und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat, ist sein fiktiver Zugewinnanspruch nicht steuerfrei (§ 5 ErbStG). Dasselbe gilt für den Voraus nach § 10 Abs. 1 Satz 2 u 3 LPartG. Auch lebzeitige Zuwendungen unter Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem inländischen Familienwohnheim sind nicht steuerfrei (§ 13 ErbStG). Das führt in der Regel zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung überlebender Lebenspartner und führt sehr oft dazu, dass sie die Familienwohnung aufgeben müssen. 

 


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ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft   Völklinger Kreis e.V. - Bundesverband schwuler Führungskräfte   Humanistische Union   SeiDu - das Magazin für Jungs und Mädchen - www.seidu.de   Wirtschaftsweiber e.V.
 
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