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Diskriminierungsbeispiele:
Dr. Joachim und Matthias Reisaus

 
Dr. Joachim und Matthias Reisaus

 

Unsere Verpartnerung erfolgte am 04.10.2002 in Leipzig. Auf Anweisung der sächsischen Staatsregierung durfte der offizielle Akt nicht im Standesamt durchgeführt werden, sondern in einem Raum des Regierungspräsidiums, der etwa 20 Personen Platz gewährt. Bei Bedarf hätte die Platzzahl für die Gäste leicht erhöht werden können, da eine Schiebetür den Raum unterteilte. Eine Vergrößerung des angewiesenen Raumes durch öffnen der Schiebetür wurde nicht gestattet, so dass Teile der 28 Gäste stehen mussten.

Den Termin für unsere Verpartnerung bestimmten nicht wir, sondern der Raumvergabeplan des Hauses, der in erster Linie die amtseigenen Sitzungen zu berücksichtigen hatte. Hätten die Räume des Standesamtes zur Verfügung gestanden, wären derartige Beschränkungen vermutlich nicht aufgetreten. Es bestand die Anweisung, das Zeremoniell der Verpartnerung nur „etwas feierlich“ zu gestalten.

Matthias ist Angestellter des öffentlichen Dienstes. Als er die Verpartnerung dem Arbeitgeber bekannt gab, musste er feststellen, dass die Änderung seiner Lebensverhältnisse keinerlei Auswirkungen auf sein Gehalt hat. Dies zeigte sich darin, dass ein Lohnsteuerklassenwechsel von I auf III nicht möglich ist, ganz im Unterschied zur Ehe. Der Arbeitgeber teilte dies lediglich in einem formlosen Schreiben mit. Eine Gratulation zur Verpartnerung auszusprechen, unterließ er.

Wir hoffen, dass unser Bericht dazu beiträgt, dass die Ungleichbehandlungen zwischen Ehepaaren und Lebenspartnerschaften endlich aufgehoben werden

 

Zur Erläuterung:

  • Das Lebenspartnerschaftsgesetz hat es den Ländern überlassen festzulegen, bei welcher Behörde die Lebenspartnerschaft begründet werden kann. Die meisten CDU/CSU regierten Bundesländer haben nicht das Standesamt, sondern andere Behörden für zuständig erklärt. Außerdem sind die Landesgesetze nicht aufeinander abgestimmt. Deshalb können in einer Reihe von Bundesländern die "Landeskinder" nicht wie Ehegatten auf andere Bundesländer ausweichen.
     
  • Lebenspartner werden bei der Lohn- und Einkommensteuer wie Fremde behandelt, obwohl sie gegenseitig im gleichen Umfang zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind wie Ehegatte. Lebenspartner können deshalb ihre Unterhaltsleistungen nur bis zur Höhe von 7.188 EUR von der Steuer absetzen, auch wenn sie ihren Partner entsprechend ihrer Unterhaltsverpflichtung mit höheren Beträgen unterstützen. 

 


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