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Dr. Joachim und Matthias Reisaus |
Unsere Verpartnerung erfolgte am 04.10.2002 in Leipzig. Auf Anweisung der
sächsischen Staatsregierung durfte der offizielle Akt nicht im Standesamt
durchgeführt werden, sondern in einem Raum des Regierungspräsidiums, der
etwa 20 Personen Platz gewährt. Bei Bedarf hätte die Platzzahl für die Gäste
leicht erhöht werden können, da eine Schiebetür den Raum unterteilte. Eine
Vergrößerung des angewiesenen Raumes durch öffnen der Schiebetür wurde nicht
gestattet, so dass Teile der 28 Gäste stehen mussten.
Den Termin für unsere Verpartnerung bestimmten nicht wir, sondern der
Raumvergabeplan des Hauses, der in erster Linie die amtseigenen Sitzungen zu
berücksichtigen hatte. Hätten die Räume des Standesamtes zur Verfügung
gestanden, wären derartige Beschränkungen vermutlich nicht aufgetreten. Es
bestand die Anweisung, das Zeremoniell der Verpartnerung nur „etwas
feierlich“ zu gestalten.
Matthias ist Angestellter des öffentlichen Dienstes. Als er die
Verpartnerung dem Arbeitgeber bekannt gab, musste er feststellen, dass die
Änderung seiner Lebensverhältnisse keinerlei Auswirkungen auf sein Gehalt
hat. Dies zeigte sich darin, dass ein Lohnsteuerklassenwechsel von I auf
III nicht möglich ist, ganz im Unterschied zur Ehe. Der Arbeitgeber
teilte dies lediglich in einem formlosen Schreiben mit. Eine Gratulation zur
Verpartnerung auszusprechen, unterließ er.
Wir hoffen, dass unser Bericht dazu beiträgt, dass die
Ungleichbehandlungen zwischen Ehepaaren und Lebenspartnerschaften endlich
aufgehoben werden
Zur Erläuterung:
- Das Lebenspartnerschaftsgesetz hat es den Ländern überlassen
festzulegen, bei welcher Behörde die Lebenspartnerschaft begründet werden
kann. Die meisten CDU/CSU regierten Bundesländer haben nicht das
Standesamt, sondern
andere
Behörden für zuständig erklärt. Außerdem sind die Landesgesetze
nicht aufeinander abgestimmt. Deshalb können in einer Reihe von
Bundesländern die "Landeskinder" nicht wie Ehegatten auf andere Bundesländer
ausweichen.
- Lebenspartner werden bei der Lohn- und Einkommensteuer wie Fremde
behandelt, obwohl sie gegenseitig im gleichen Umfang zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet sind wie Ehegatte. Lebenspartner können deshalb ihre
Unterhaltsleistungen nur bis zur Höhe von 7.188 EUR von der Steuer absetzen,
auch wenn sie ihren Partner entsprechend ihrer Unterhaltsverpflichtung mit
höheren Beträgen unterstützen.
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