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Diskriminierungsbeispiele:
Guido und Thomas Meurers

 
Guido und Thomas Meurers

 

Wir sind seit dem 07.09.2001 verpartnert, und unser Pflegesohn Christian lebt seit dem 27.05.1999 bei uns. Unsere erste konkrete Diskriminierung war im Jahr 1999, als wir unseren Pflegesohn bei uns aufnehmen mussten. Unsere Vermieterin hat uns so gemoppt, dass wir das Mietverhältnis kündigen mussten (Balkon abgerissen, Container vor Garage gestellt etc.). Ihre Begründung war: Sie wolle uns nicht mehr als Mieter haben, und wir hätten die Wohnung nur bekommen, weil bei zwei Männern nicht mit einem Kind zu rechnen war.

Dann sind wir in das Haus gezogen, was wir jetzt vor fünf Monaten gekauft haben. In einem kleinen Eifeldorf bei Monschau (ca. 700 Einwohner). Jetzt folgt die zweite Diskriminierung im Rahmen von Rechtsgeschäften.

Zum Beantragen der Eigenheimzulage mussten wir zwei getrennte Anträge abgeben, da man uns versagt hat, das ganze als Eheleute laufen zu lassen. Uns wurde empfohlen, diesen Kauf als eine Firma zu tätigen. Wobei der Kauf des Hauses auf beider Namen läuft wie Eheleute.

Im Rahmen der Finanzierung unseres Hauses riet man uns aus unseren zwei kleinen Bausparverträgen einen großen Bausparvertrag zu machen. Als wir das dann getan hatten, kam die Bausparkasse und meinte wir könnte keine Wohnungsbauprämie als Ehepaar beantragen, da wir nicht verheiratet sind, sondern nur verpartnert. Um die Wohnungsbauprämie zu bekommen, musste dann einer von uns aus dem Vertrag ausscheiden (Wenn mein Mann mich jetzt sitzen lässt, habe ich all mein Geld aus dem Vertrag verloren).

Dann hatten wir jetzt einen Notartermin wegen eines Testaments, weil wir uns die Frage stellten, wie es aussehen würde in Bezug auf die Erbschaftssteuer, wenn einer von uns verstirbt. Wir erfuhren, dass wir alles, was wir uns gegenseitig hinterlassen, so versteuern müssen, als wären wir Fremde.

 

Zur Erläuterung:

  • Die Eigenheimzulage kann nur einmal für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung (Objekt) in Anspruch genommen werden. Die Förderung eines weiteren Objekts ist nicht möglich. Wenn Miteigentümer eines Objekts die Förderung in Anspruch nehmen, tritt bei jeder beteiligten Person ein voller „Objektverbrauch" ein, denn der Anteil an einer Wohnung steht einer Wohnung gleich. Das gilt auch für Lebenspartner. Anders bei Ehegatten. Diese können auch noch ein zweites gemeinsames Objekt subventioniert bekommen.
     
  • Die Wohnungsbauprämie bemisst sich nach den im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Die Aufwendungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 512 Euro pro Jahr prämienbegünstigt. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Höchstbetrag. Dabei bilden die Ehegatten eine Höchstbetragsgemeinschaft, das heißt, es kommt nur darauf an, was beide insgesamt an prämienbegünstigte Aufwendungen geleistet haben. Bei Lebenspartnerschaften ist eine solche Zusammenrechnung nicht möglich. Wenn der eine den Höchstbetrag nicht ausgeschöpft hat, kann der Rest nicht auf den anderen "übertragen" werden.
     
  • Während Lebenspartner im Erbrecht wie Ehegatten behandelt werden, gelten sie im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht weiterhin als Fremde. Sie fallen in die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG) und unterliegen somit dem höchsten Steuersatz (§ 19 ErbStG). Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft sich nicht auf 307.000,00 €, der für Ehegatten gilt, sondern nur auf 5.200,00 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Sie erhalten keinen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000,00 € zusteht (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Ihr Freibetrag für Hausrat einschließlich Wäsche beträgt nicht 41.000,00 € und für andere bewegliche körperliche Gegenstände 10.300,00 €, sondern insgesamt nur 10.300,00 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Wenn ein Lebenspartner gesetzlicher Erbe wird und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Erblasser gelebt hat, ist sein fiktiver Zugewinnanspruch nicht steuerfrei (§ 5 ErbStG). Dasselbe gilt für den Voraus nach § 10 Abs. 1 Satz 2 u 3 LPartG. Auch lebzeitige Zuwendungen unter Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem inländischen Familienwohnheim sind nicht steuerfrei (§ 13 ErbStG). Das führt in der Regel zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung überlebender Lebenspartner und führt sehr oft dazu, dass sie die Familienwohnung aufgeben müssen.

 


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