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Am 22.02.02 sind meine Frau und ich eine eingetragene Lebenspartnerschaft
eingegangen (wir kannten uns damals bereits 13 Jahre). Meine Frau hat aus
zwei vorherigen Ehen je eine Tochter, heute 11 und 16 Jahre alt. Wir lebten
seit dem Jahr 2000 zusammen, und ich habe auch für die Kinder gesorgt. Für
die jüngere Tochter hatte meine Frau ein geteiltes Sorgerecht mit dem
Vater, für die ältere Tochter hatte sie das alleinige Sorgerecht.
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Birgitta van Meegen und ihre verstorbene Partnerin |
Meine Frau litt seit über 20 Jahren an Morbus Bechterew und an schweren
Depressionen; am 20.11.2003 hat sie sich das Leben genommen. Durch ihren Tod
ist das Sorgerecht für die jüngere Tochter automatisch dem Vater
zugefallen, der sich in der Vergangenheit nie verantwortungsvoll um das
Kind gekümmert hat. Noch während der Ehe kam es zu Gewalttätigkeiten, und
die Kinder wurden vernachlässigt. Auch die Unterhaltszahlungen für seine
Tochter sind nur unregelmäßig erfolgt, da er sich selbständig gemacht hatte
und angeblich keine Zahlungen leisten konnte.
Nach dem Tod meiner Frau habe ich für die jüngere Tochter einen Antrag
auf Verbleib in der Familie gestellt und für die ältere Tochter die
Vormundschaft beantragt. Der Vater der jüngeren Tochter hat sie nun
gegen ärztlichen Rat aus einer psychiatrischen Klinik, in der sie sich nach
dem Suizid ihrer Mutter befunden hat, mitgenommen. Da laut BGB das
Amtsgericht des Wohnsitzes des sorgeberechtigten Elternteils zuständig ist,
wurde die Angelegenheit an das Amtsgericht Augsburg verwiesen, das von
unserem Wohnort ca. 250 km entfernt ist!
Rein rechtlich gesehen, bin ich eine unbeteiligte Dritte, die
keinerlei Rechte hat, und der Kindsvater darf alles tun, was er möchte,
sofern es nicht massiv gegen das Kindeswohl verstößt. Obwohl gegenüber dem
Jugendamt sämtliche Vorfälle ausführlich geschildert wurden, sah das
Jugendamt keinerlei Veranlassung, dies gegenüber dem Gericht anzugeben. Als
letzten Weg habe ich das nun zuständige Jugendamt Augsburg angeschrieben und
um Prüfung der Wohn- und Lebenssituation der jüngeren Tochter gebeten. Das
ist die einzige Möglichkeit, die ich habe.
In der Sache der älteren Tochter hat das Jugendamt per Eilantrag eine
Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt beantragt, was vom
Amtsgericht auch so entschieden wurde. Obwohl meine Frau in einer
testamentarischen Verfügung angegeben hat, dass sie möchte, dass das
Sorgerecht auf mich übergeht und die ältere Tochter das auch so wünscht,
wurde ich in diesem Verfahren nicht einmal als Beteiligte aufgeführt. Und
das, obwohl im BGB steht, dass nur so zu verfahren ist, wenn es keine
geeignete Person dafür gibt!
In den ganzen Jahren, in denen ich meine Frau kannte, war ich immer zur
Stelle, habe sie sogar finanziell unterstützt, wenn ihr damaliger Ehemann
wieder einmal alle Einkünfte für sich ausgegeben hat und für den
Lebensunterhalt nichts übrig blieb. Ich habe mit den Kindern Hausaufgaben
gemacht, bin zu Elternabenden gegangen und habe mich um sie gekümmert. Und
heute stehe ich da, als ob ich eine Fremde wäre, die mit der ganzen Sache
nichts zu tun hat.
Wir waren eine Familie mit allen Pflichten, heute sehe ich, dass wir keine
Rechte haben.
Zur Erläuterung:
- Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, gestorben,
so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil
zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Eine
Übertragung der elterlichen Sorge auf die Co-Mutter oder den Co-Vater ist
deshalb in der Regel nicht möglich.
Eine Benennung der Co-Mutter oder des Co-Vaters als Vormund ist in
solchen Fällen unbeachtlich. Sie ist nur wirksam, wenn das Kind Vollwaise
ist.
- Zur "Verbleibensanordnung" heißt es in unserem "Ratgeber zum
Lebenspartnerschaftsgesetz": Hat das Kind seit längerer Zeit in einem
Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner gelebt und will der
andere Elternteil, der den Aufenthalt des Kindes nun allein bestimmen kann,
das Kind von dem Lebenspartner wegnehmen, so kann das Familiengericht von
Amts wegen oder auf Antrag des Lebenspartners anordnen, dass das Kind bei
dem Lebenspartner verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die
Wegnahme gefährdet würde.
Für die Frage, ab wann von einer „längeren Zeit" gesprochen werden kann,
kommt es auf das Alter des Kindes und vor allem darauf an, wie stark die
Bindungen des Kindes an den Lebenspartner sind. Bei kleineren Kindern kann
schon ein relativ kurzer Zeit zu einer intensiven Bindung führen. Die
Verbleibensanordnung ist ein gravierender Eingriff in das elterliche
Sorgerecht und kommt daher nur in Betracht, wenn regelmäßiger Umgang
zwischen dem Lebenspartner und dem Kind nicht ausreicht, um Schaden von dem
Kind fernzuhalten.
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