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Diskriminierungsbeispiele:
Christoph und Werner Krause

 
Christoph und Werner Krause

Wir begrüßen Euren Aufruf, da auch wir sehr unzufrieden sind. Inzwischen läuft eine Klage gegen das Finanzamt Köln auf Zusammenveranlagung 2001. Weitere Klagen stehen höchstwahrscheinlich an, und zwar ist Werner Beamter und hat gerade seinen Arbeitgeber, den Bund, angeschrieben, um für Christoph, seinen Mann, Beihilfeberechtigung zu erhalten, als zweites um den Familienzuschlag für Ehepaare zu erhalten und drittens, um die Hinterbliebenenversorgung für Christoph (Pension) zu erhalten. Hier warten wir auf die Ablehnung des Arbeitgebers (der Bund).

Im weitesten Sinne handelt es sich eine Diskriminierung par excellence, da die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU das alles ja ab Dezember 2003 verhindern sollte.

 

 

 

Zur Erläuterung:

  • Lebenspartner werden bei der Lohn- und Einkommensteuer wie Fremde behandelt, obwohl sie gegenseitig im gleichen Umfang zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind wie Ehegatte. Lebenspartner können deshalb ihre Unterhaltsleistungen nur bis zur Höhe von 7.188 EUR von der Steuer absetzen, auch wenn sie ihren Partner entsprechend ihrer Unterhaltsverpflichtung mit höheren Beträgen unterstützen. 
     
  • Beamte erhalten für ihre Lebenspartner keine Beihilfe (Ausnahme: Beamte der Länder Berlin und Schleswig-Hosltein). Die öffentlichrechtlichen Beamtenkrankenkassen lehnen deshalb eine Mitversicherung von Lebenspartnern ab.).
     
  • Während verpartnerte Angestellte und Arbeiter, die im öffentlichen Dienst tätig sind, aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts den Orts- bzw. Sozialzuschlag für Verheiratete erhalten, wird den Beamten der erhöhte Familienzuschlag für Verheirate weiterhin verweigert, weil das Bundesbesoldungsgesetz noch nicht entsprechend geändert worden ist.
     
  • Während Lebenspartner von Angestellten und Arbeitern eine Hinterbliebenrente erhalten, wenn der Partner stirbt, erhalten Lebenspartner von Beamten keine Hinterbliebenpension, weil das Beamtenversorgungsgesetz noch nicht entsprechend geändert worden ist.

 


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