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Diskriminierungsbeispiele:
Manfred Krakau und Jim Mc Swain


Manfred Krakau und Jim Mc Swain

 

Unsere Namen sind Manfred Krakau (48 Jahre), pensionierter Beamter der Bahn AG, und Jim Mc Swain(64 Jahre, Amerikaner und Rentner. Wir leben teilweise in Essen und einige Monate, soweit es mein Visumstatus zulässt, in den USA. Wir sind seit 1989 ein Paar und seit zwei Jahren verpartnert.

Das größte Problem war und ist, eine Krankenversicherung für meinen Mann zu erhalten. Aufgrund seiner Erkrankungen (Bluthochdruck, Diabetes und Herzschrittmacher) nimmt ihn keine Versicherung auf. Auch als die eingetragene Partnerschaft Wirklichkeit wurde, hat sich daran nichts geändert. Ich erhalte für meinen Mann keine Beihilfe und meine Krankenkasse (BBKK Wuppertal) lehnt seine Mitversicherung ab, solange das Ergänzungsgesetz für den öffentlichen Dienst blockiert bleibt.

Weiterhin werden wir beim Familienzuschlag gegenüber Ehepaaren diskriminiert. Auch steuerrechtlich sind wir noch nicht angeglichen.

 

Zur Erläuterung:

  • Die meisten ausländischen Rechtsordnungen erkennen die Lebenspartnerschaft nicht an. Manfred Krakau und Jim Mc Swain werden deshalb in den USA und in den übrigen Ländern wie Fremde behandelt.
     
  • Beamte erhalten für ihre Lebenspartner keine Beihilfe (Ausnahme: Beamte der Länder Berlin und Schleswig-Hosltein). Die öffentlichrechtlichen Beamtenkrankenkassen lehnen deshalb eine Mitversicherung von Lebenspartnern ab.
     
  • Während verpartnerte Angestellte und Arbeiter, die im öffentlichen Dienst tätig sind, aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts den Orts- bzw. Sozialzuschlag für Verheiratete erhalten, wird den Beamten der erhöhte Familienzuschlag für Verheirate weiterhin verweigert, weil das Bundesbesoldungsgesetz noch nicht entsprechend geändert worden ist.
     
  • Lebenspartner werden bei der Lohn- und Einkommensteuer wie Fremde behandelt, obwohl sie gegenseitig im gleichen Umfang zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind wie Ehegatte. Lebenspartner können deshalb ihre Unterhaltsleistungen nur bis zur Höhe von 7.188 EUR von der Steuer absetzen, auch wenn sie ihren Partner entsprechend ihrer Unterhaltsverpflichtung mit höheren Beträgen unterstützen. 

 


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