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Peter Helmecke und
Konstantin Petoukhov
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Am 28.3.2002 wurde im Standesamt Gelsenkirchen unsere (binationale)
Lebenspartnerschaft begründet und beurkundet. Konstantin ist Klavierlehrer
ohne Einkommen, und ich (Peter) bin Berufsberater und Beamter im Arbeitsamt
Gelsenkirchen. Ich will nur vier Fälle von Diskriminierung nennen, die uns
jetzt im Moment bedrücken:
- Die Ehefrau meines Kollegen ist im Krankheitsfall abgesichert durch
Beihilfe und eine private Krankenversicherung. Für Konstantin gilt
nichts dergleichen! Mit der Ablehnung durch meinen Arbeitgeber erhielt ich
ein "aufklärendes Schreiben" vom Bundesministerium des Inneren vom
20.9.2001. Darin heißt es u. a.: „(...) Denn das LPartG ist in vielfältigen
Bereichen nur dann folgerichtig und reaktionsauslösend, wenn auch die
Regelungen des LPartGErgG (vor allem betreffend den dienstrechtlichen
Aspekten: Besoldung, Versorgung, allgemeines Beamtenrecht) geltendes Recht
geworden sind. (...)“ Na toll, Konstantin. Dann bleib brav gesund, sonst
sind wir pleite!
- Kürzlich war ich (Peter) bei einem sehr angenehmen Beamten des
Finanzamtes. Unter anderem sprachen wir auch über unseren vom Finanzamt
abgelehnten Antrag auf Zusammenveranlagung und unseren laufenden
Einspruch: Bei Eheleuten kein Thema - bei uns trotz gleicher
Unterhaltsverpflichtungen aber sehr wohl. Der Einspruch wird abgelehnt.
Das Finanzamt kann nichts dazu! Also müssen wir klagen, und wir werden diese
"Schikanerunde" mitmachen, die unsere Volksvertreter uns hätten ersparen
müssen. Aber egal: Kämpfen wir halt, dann müssen wir uns bei keinem
bedanken. Der vorliegende Steuerbescheid aber hat es in sich. Darin heißt es
wörtlich: „Aus Grund der in § 5 LPartG normierten gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtungen kommt lediglich die
Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a Abs.1 EStG in
Betracht.“ Konstantin ist, staatlich bescheinigt, meine außergewöhnliche
Belastung. Diese Wortwahl hat doch was, oder?
- Kürzlich gab ich (Peter) meinem Arbeitgeber einen Antrag auf Zahlung des
Familienzuschlages. Für Eheleute kein Thema. Für uns schon. Denn
obwohl es eine EU-Richtlinie gibt, die Gleichbehandlung verlangt, werden wir
wohl auch hier vor Gericht klagen müssen.
- Vor genau einem Jahr bekam Konstantin (russischer Pass) anstandslos
innerhalb von 30 Minuten von dem Marokkanischen Konsulat ein Visum
für einen Zweiwochenurlaub nach Agadir, weil wir mit unserer
Lebenspartnerschaftsurkunde genau so behandelt wurden, wie Eheleute. Bei
unserem beabsichtigten Jahreswechselurlaub vor einigen Wochen hätte sich die
"Rechtslage" geändert, so die Botschaft, weil Marokko von der
Bundesregierung aufgeklärt worden sei und nunmehr anders entscheide. Also
wird der Antrag nach Marokko geschickt und das kann über acht Wochen dauern,
sozusagen bis nach dem Urlaub.
P.S.: Das Visum wurde einen Tag vor Abflug erteilt, obwohl der Antrag vom
Innenministerium in Marokko noch nicht zurück war. Das alles nach wirklich
hartem Kampf - demütigend!
Zur Erläuterung:
- Beamte erhalten für ihre Lebenspartner keine Beihilfe (Ausnahme:
Beamte der Länder Berlin und Schleswig-Hosltein). Die öffentlichrechtlichen
Beamtenkrankenkassen lehnen deshalb eine Mitversicherung von Lebenspartnern
ab.
- Lebenspartner werden bei der Lohn- und Einkommensteuer wie Fremde
behandelt, obwohl sie gegenseitig im gleichen Umfang zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet sind wie Ehegatte. Lebenspartner können deshalb ihre
Unterhaltsleistungen nur bis zur Höhe von 7.188 EUR von der Steuer absetzen,
auch wenn sie ihren Partner entsprechend ihrer Unterhaltsverpflichtung mit
höheren Beträgen unterstützen.
- Während verpartnerte Angestellte und Arbeiter, die im öffentlichen
Dienst tätig sind, aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts den
Orts- bzw. Sozialzuschlag für Verheiratete erhalten, wird den Beamten der
erhöhte Familienzuschlag für Verheirate weiterhin verweigert, weil
das Bundesbesoldungsgesetz noch nicht entsprechend geändert worden ist.
- Die meisten ausländischen Rechtsordnungen erkennen die
Lebenspartnerschaft nicht an. Peter Helmecke und Konstantin Petoukhov werden
deshalb in anderen Ländern wie Fremde behandelt.
weitere Diskriminierungsbeispiele...
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