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Am 01.08.2001 um 8:20 Uhr wurde die Lebenspartnerschaft von
Heinz-Friedrich Harre und Reinhard Lüschow aus Hannover im Standesamt
Hannover eingetragen - die erste eingetragene Lebenspartnerschaft in der
Bundesrepublik. Nach über zwei Jahren können die beiden feststellen, dass
sich im Alltag nicht allzu viel verändert hat:
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Heinz-Friedrich Harre und Reinhard Lüschow
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"Wir sind - nicht zuletzt wegen des Medienechos um unsere Hochzeit – zwar
als Paar bekannter geworden, aber rechtlich spürbar hat sich für uns nicht
viel verändert. In den meisten Formularen, in denen der Familienstand
angegeben werden muss, rätseln wir immer noch, was wir ankreuzen sollen,
denn die "eingetragene Lebenspartnerschaft" ist in den seltensten Fällen
vorgesehen. Die Finanzverwaltung hatte es für die
Steuererklärungsvordrucke für 2001 mit aufgenommen, aber für das Jahr
2002 wieder ersatzlos gestrichen, da die Eintragung ja keine steuerlichen
Auswirkungen hat. Für die Steuererklärung 2003 ist dieser Familienstand auch
nicht vorgesehen.
Dass damit ca. 10.000 Steuerbürger vor den Kopf gestoßen werden, die
jetzt bei Familienstand entweder "ledig" (rechtlich falsch) oder
"verheiratet" (rechtlich auch falsch) ankreuzen müssen, scheint weder im
Bundesministerium der Finanzen noch in den Landesfinanzbehörden zu
interessieren. Man fragt sich, ob da eine Absicht hinter steckt, den
Schwulen und Lesben zeigen zu wollen, was man von diesem neuen Familienstand
hält.
Auch finanziell hat sich de facto für uns nichts verändert. Wir sind uns
jetzt gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet - in den 13 Jahren, die
wir vor der Verpartnerung schon zusammen gelebt haben, haben wir das
freiwillig gemacht. Unsere Netto - Einkünfte liegen monatlich etwa 1.000
Euro auseinander. Wir versteuern beide nach Steuerklasse 1, denn
steuerrechtlich sind wir ja nach wie vor "ledig". Das Geld geht aber auf
ein Konto und wird für beide zusammen ausgegeben, so dass rein rechnerisch
der eine den anderen mit monatlich 500 Euro unterstützt. Bei kinderlosen
Ehepaaren wird eine solche "Unterstützung" bei der Steuerfestsetzung
berücksichtigt, bei eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht.
Bei der Entlohnung selbst geht es weiter. Wir sind beide im öffentlichen
Dienst beschäftigt, der eine als Beamter, der andere als Angestellter mit
Zeitvertrag. Wenn es nach Ablauf dieses Zeitvertrages keine Verlängerung
gibt, sieht es schlecht aus. Zwar wird für einige Zeit Arbeitslosengeld
gezahlt werden, aber Anspruch auf Arbeitslosengeld II wird nicht
bestehen, da ja der eingetragene Lebenspartner zum Unterhalt verpflichtet
ist und "genug für zwei" verdient. Diese Unterhaltsleistungen werden dann
zwar vom Finanzamt berücksichtigt, aber auch das nur bis zu einem
Höchstbetrag von 7188 € pro Jahr.
Auch bei der Berücksichtigung im Familienzuschlag bestehen nur dann
Chancen, wenn der Partner überhaupt kein Einkommen mehr hat. Vorher nicht,
zumindest nicht nach der aktuellen Rechtslage. Berücksichtigung als "Person,
die in den Haushalt aufgenommen wurde und die einen Unterhaltsanspruch hat".
Nicht als Ehepartner. Die 50jährige kinderlose Kollegin, die vier Wochen vor
uns ihren 55jährigen Lebensgefährten geheiratet hat und die beide voll
berufstätig sind und gut verdienen, erhält den "Familienzuschlag". Wir
nicht. Unsere Beziehung ist ja damals rechtlich bewusst unterhalb der Ehe
angesiedelt worden. Gleiche Pflichten, aber weniger Rechte.
Gut, wir hätten uns ja nicht eintragen lassen müssen. Wir wollten es aber,
obwohl wir wussten, dass wir in unserer konkreten Situation für geraume Zeit
rechtlich keine Vorteile, vielleicht aber finanziell ein paar Nachteile
haben würden. Für uns ist es unerheblich, ob wir uns freiwillig gegenseitig
Unterhalt leisten oder rechtlich dazu verpflichtet sind.
Wir sind nach wie vor dankbar, dass mit der Einführung der Eingetragenen
Lebenspartnerschaft ein erster wichtiger Schritt in Richtung rechtliche
Gleichstellung von (kinderlosen) Ehepaaren mit (kinderlosen)
gleichgeschlechtlichen Paaren gegangen worden ist. Es ist aber frustrierend,
zu erleben, dass der Staat die Gleichstellung nur in Bereichen vollzieht, in
denen es ihn entweder nichts kostet oder er sogar finanziell entlastet wird.
Ein Wille zur Angleichung in den anderen Bereichen aus gesetzgeberischer
Sicht ist nicht zu erkennen. Das
Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz liegt auf Eis und wird da
wohl auch liegen bleiben, bis irgendwann einmal vielleicht ein Bundesgericht
feststellt, dass die gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen gegen das
Gleichheitsgebot des Artikels 3 unseres Grundgesetzes verstoßen. Das kann
aber noch ein paar Jahre dauern. Bis dahin: Weiter Ungleichbehandlung.
Offenbar soll jetzt der Eindruck erweckt werden, als ob z. B. eine
steuerliche Gleichstellung zum Zusammenbruch des Staatshaushaltes führen
würde. Von welchen Zahlen reden wir denn hier überhaupt? Und: Darf ein
verfassungsmäßiger Gleichstellungsanspruch daran scheitern, dass es für den
gesamten Staat ein paar hunderttausend (vermutlich sogar nur ein paar
zehntausend) Euro weniger Steuereinnahmen bedeutet?
Zum Abschluss: Gegenwärtig wird darüber diskutiert, ob Kinderlose höhere
Rentenbeiträge zahlen bzw. weniger Rente erhalten sollen. Als wir vor ein
paar Jahren gemeinsam ein Kind adoptieren wollten, war das rechtlich
nicht möglich. Ist es immer noch nicht, aber es soll eine Möglichkeit
geschaffen werden, uns dafür finanziell zur Rechenschaft zu ziehen, dass wir
gemeinsam kein Kind "bekommen" bzw. annehmen durften. Ja, es läuft
sicherlich alles juristisch korrekt, aber diskriminierend bleibt es
dennoch."
Zur Erläuterung:
- Warum die Steuerverwaltung den Familienstand "Lebenspartnerschaft" 2001 in
das Formular für die Einkommensteuererklärung aufgenommen hatte, dann aber ab
2002 wieder gestrichen hat, ist uns unbekannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen entschieden, dass der Familienstand
"ledig" etwas anderes ist als der Familienstand "Lebenspartnerschaft".
Lebenspartner dürften deshalb in Personaldateien nicht als "ledig" gespeichert
werden. Sei dies doch geschehen, könnten Lebenspartner verlangen, dass die über
sie gespeicherten unrichtigen Daten berichtigt werden. Die Finanzverwaltung
fühlt sich an dieses Urteil nicht gebunden.
- Beim Arbeitslosengeld II, bei der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung und bei der Sozialhilfe werden Lebenspartner wie Ehegatten
behandelt, das heißt, bei der Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit werden das
Einkommen und das Vermögen des Partners mit berücksichtigt.
- Andererseits werden Lebenspartner bei der Lohn- und Einkommensteuer wie Fremde
behandelt, obwohl sie gegenseitig im gleichen Umfang zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet sind wie Ehegatte. Lebenspartner können deshalb ihre
Unterhaltsleistungen nur bis zur Höhe von 7.188 EUR von der Steuer absetzen,
auch wenn sie ihren Partner entsprechend ihrer Unterhaltsverpflichtung mit
höheren Beträgen unterstützen.
- Während verpartnerte Angestellte und Arbeiter, die im öffentlichen
Dienst tätig sind, aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts den
Orts- bzw. Sozialzuschlag für Verheiratete erhalten, wird den Beamten der
erhöhte Familienzuschlag für Verheirate weiterhin verweigert, weil
das Bundesbesoldungsgesetz noch nicht entsprechend geändert worden ist.
- Lebenspartner können ein Kind nur als Einzelpersonen adoptieren
und die Personensorge nicht gemeinschaftlich ausüben.
Seit dem 01.01.2005 können zwar Lebenspartner das Kind ihres Partners
adoptieren. Diese "Stiefkindadoption" ist aber nur bei leiblichen Kindern des
Partners möglich, nicht dagegen bei adoptierten Kindern.
- Aufgrund des "Kinderberücksichtigungsgesetzes" müssen Menschen ohne Kinder
für die Pflegeversicherung einen höheren Beitrag bezahlen. Das Gesetz beruht auf
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht hatte
festgestellt, dass Eltern durch die Betreuung und Erziehung von Kindern
"Vorleistungen" erbringen und dass diese Vorleistungen bei der Gestaltung der
Beiträge für die Pflegeversicherung berücksichtigt werden müssen. Statt nun aber
die Beiträge für Eltern herabzusetzen, hat die Koalition die Beiträge für die
anderen erhöht.
weitere Diskriminierungsbeispiele...
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